Steuer-Schnäppchen gehören doch zu unseren liebsten Ersparnissen. Da kommt es doch wie gerufen, dass die Umsatzsteuer auf Photovoltaik seit dem 1. Januar 2023 für die Lieferung und Installation neuer Anlagen entfällt. Mit der Entlastung möchte die Bundesregierung natürlich den Ausbau von PV fördern und steuerliche sowie bürokratische Hürden aus dem Weg räumen.
Das freut uns natürlich, denn schließlich ist der Nullsteuersatz eine einfache Maßnahme, die die Verbraucherinnen und Verbraucher direkt erreicht. Dem Plan der Bundesregierung zur Folge soll der Wegfall der Steuer als Entlastung bei den Endverbrauchern ankommen – eine Garantie gibt es dafür aber natürlich nicht.
Trotz aller Euphorie zur Steuererleichterung tun sich bei genauerer Betrachtung einige Fragen auf. Was gilt, wenn wir unsere PV-Anlage vor 2023 gekauft haben und sie nun erweitern wollen? Welche Regelung greift bei Reparaturen. Müssen wir unsere Einkünfte aus der Photovoltaikanlage trotzdem noch beim Finanzamt melden? Die genauen Antworten liefert Ihnen hierzu natürlich nur ein Steuerbüro. Aber wir haben uns die Nullsteuer für PV einmal genauer angesehen.
Null Prozent Umsatzsteuer: Für welche Anlagen gilt das?
Null, Nix, Nada, Niente – das klingt in Bezug auf Steuern wie Musik in unseren Ohren. Ohne Mehrwertsteuer wird die Anschaffung einer PV-Anlage ja glatt noch attraktiver. Der Nullsteuersatz gilt ab dem 1. Januar 2023 für die Lieferung von Photovoltaikanlagen. Voraussetzung ist, dass sich die PV-Anlage auf oder in der Nähe eines Wohngebäudes befindet.
Wie nah in der Nähe ist, wird dabei nicht genau definiert. Wie groß die Solaranlagen sein dürfen schon. Denn hier gibt es keine Beschränkungen: Vom kleinen Balkonkraftwerk bis zur großen PV-Anlage mit über 30 kWp genießen alle neuen Anlangen, die die oben genannten Bedingungen erfüllen, den Nullsteuersatz. Das umfasst alle Komponenten einer Photovoltaikanlage – also die PV-Module, den Wechselrichter und auch den Stromspeicher.
Kauf einer Solaranlage vor dem 1. Januar
Haben Betreiberinnen und Betreiber ihre Solaranlage schon vor dem 1. Januar bestellt, sie wird aber erst nach dem Stichtag geliefert und installiert, profitieren wir trotzdem von der Steuerbefreiung. Bei Vorauszahlung etc. sollte dies aber unbedingt rechtzeitig mit dem zuständigen Solarprofi besprochen werden, um Verwirrung um bereits geleistete Zahlungen zu vermeiden.
Eine nachträgliche Erstattung auf die bereits gezahlte Umsatzsteuer sei nicht möglich, lässt das Bundesfinanzministerium auf seiner Homepage verlauten. Eine Option, die Nullsteuer für die eigene PV-Anlage zu nutzen, haben Besitzerinnen und Besitzer von Bestandsanlagen (also Solaranlagen, die vor dem 1. Januar 2023) installiert wurden. Nämlich sind auch der Austausch und die Installation defekter Komponenten einer Photovoltaikanlage von der Regelung betroffen – die reine Reparatur jedoch nicht. Auch Garantie- und Wartungsverträge sind von den Steuererleichterungen ausgenommen. Sie sind weiter mit 19 Prozent umsatzsteuerpflichtig. Besser sieht es da bei Erweiterungsplänen aus. Werden bestehende Anlagen zum Beispiel um zusätzliche Module oder einen Stromspeicher erweitert, fällt keine Mehrwertsteuer an.
Wie sieht es beim Betreiben von Solaranlagen mit der Umsatzsteuer aus?
Mit der Einspeisung unserer Solarenergie werden wir automatisch zur Unternehmerin bzw. zum Unternehmer – sowohl im Geiste als auch vor dem Gesetz, genauer dem UStG. Das bedeutet, wir müssen unsere Tätigkeiten in diesem Bereich beim Finanzamt einreichen. Daran ändert sich nichts. Das ist auch kein Problem. Denn für die Einspeisung von Strom fällt keine Umsatzsteuer an – vorausgesetzt, wir machen Gebrauch von der sogenannten Kleinunternehmerregelung nach § 19 UstG. Dann sind wir von der Einkommensteuer befreit. Auch darauf hat die neue Regelung vom Umsatzsteuergesetz Einfluss: Zuvor konnte es in verschiedenen Fällen sinnvoll sein, auf die Kleinunternehmerregelung zu verzichten, um zum Beispiel den Vorsteuerabzug geltend zu machen. Da wir jetzt aber keine Umsatzsteuer mehr auf die Anlage zahlen, müssen bzw. können wir das auch nicht mehr tun.
Übrigens: Wer sich wundert, wo der Unterschied zwischen Mehrwertsteuer und Umsatzsteuer ist, der wundert sich weiter. Denn es gibt keinen. Die beiden Steuer-Begriffe werden synonym verwendet, wobei die Umsatzsteuer der fachlich korrekte Ausdruck ist und Mehrwertsteuer eher umgangssprachlich verwendet wird.
Sie möchten in Zukunft auf eine Solaranlage setzen?
Egal, ob Sie sich für eine kleinere Photovoltaikanlage entscheiden oder im großen Stil auf Solar setzen möchten – die News aus dem Bundesfinanzministerium kommen hier sehr gelegen, damit nicht nur die Stromkosten in der eigenen Verantwortung liegen, sondern auch die steuerlichen Gegebenheiten passen. Wenn Sie die Steuererleichterungen als Anlass zur Planung Ihrer eigenen PV-Anlage nutzen möchten, vertrauen Sie auf Ihre Expertinnen und Experten von Energieversum. Wir passen die Planung der Solaranlage individuell an die Bedürfnisse der jeweiligen Haushalte an und sorgen dafür, dass Ihnen die Nutzung Ihrer PV-Anlage auch in Jahrzehnten noch sonnige Aussichten beschert.